WEITERBILDUNGEN
VIELFÄLTIGE QUALIFIKATIONEN
FÜR EINE PERSPEKTIVENREICHE ZUKUNFT
Meisterschule + Qualifizierungen
Wer es im Beruf zu etwas bringen oder den Weg in die Selbstständigkeit antreten möchte, hat im Handwerk beste Chancen. Über die Meisterprüfung wird der Weg in die Selbstständigkeit frei, auf die junge Menschen nirgends so gut wie im Handwerk vorbereitet werden.
Viele Handwerksbetriebe sehen sich schon heute mit der fehlenden Betriebsnachfolge konfrontiert – eine echte Chance zum Aufstieg. Es ist kein leichter Weg, aber wer entsprechende Ambitionen hat, dem stehen im Handwerk alle Türen offen.
Das Handwerk bietet eine sichere Perspektive
Sie wollen mit funktionierenden Veränderungen Ihren individuellen Weg in eine zukunftsorientierte, nachhaltige und erfolgreiche Unternehmensführung gehen?
Wir unterstützen Sie dabei mit unseren Qualifizierungslehrgängen!
Meisterschule
Lehrgangsangebote
Rahmenlehrplan für Vorbereitungslehrgänge auf Teil III der Meisterprüfung im Handwerk
1. Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings
- Buchführung
- Jahresabschluss und Grundzüge der Auswertung
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
2. Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb
- Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
- Marketing
- Organisation
- Personalwesen und Mitarbeiterführung
- Finanzierung
- Planung
- Gründung
3. Rechtliche und steuerliche Grundlagen
- Bürgerliches Recht, Mahn- und Klageverfahren, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
- Handwerks- und Gewerberecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht
- Arbeitsrecht
- Sozial- und Privatversicherungen
- Steuern
Rahmenlehrplan für Vorbereitungslehrgänge auf Teil IV der Meisterprüfung im Handwerk
- Allgemeine Grundlagen
- Planung der Ausbildung
- Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden
- Ausbildung am Arbeitsplatz
- Förderung des Lernprozesses
- Ausbildung in der Gruppe
Details zum Lehrgang
Ort Kreishandwerkerschaft
Aschendorf-Hümmling
Borkumer Straße 20 — 24
26871 Papenburg
Dauer
320 Unterrichtsstunden
Termine
Dienstag 18:00 bis 21:15 Uhr
Mittwoch 18:00 bis 21:15 Uhr
Beginn
jährlich im August / September (nach den Sommerferien)
Gebühren
1.795,00 €
Ratenzahlung
180,00 € monatlich
Prüfungsgebühren HWK
290,00 € Teil III
221,00 € Teil IV
Änderungen vorbehalten.
- Baukonstruktion
- Kalkulation
- Fachrechnen
- Baustoffkunde
- Betontechnologie
- Statik
- Stahlbeton
- Vermessung
- Baubetriebskunde
- Organisation
- Entwerfen
- Bauphysik
- Baurecht
- VOB
- CAD
- Fachpraktische Übungen
- Situationsaufgabe
Details zum Lehrgang
Ort Kreishandwerkerschaft
Aschendorf-Hümmling
Borkumer Straße 20 — 24
26871 Papenburg
Dauer
690 Unterrichtsstunden
Termine
Donnerstag 18:00 bis 21:15 Uhr (im Wechsel mit Freitag)
Freitag 18:00 bis 21:15 Uhr (im Wechsel mit Donnerstag)
Samstag 08:00 bis 13:15 Uhr
Beginn
Dezember 2024
Gebühren
3.650,00 €
Ratenzahlung
305,00 € monatlich
Prüfungsgebühren HWK
688,00 € Teil I
406,00 € Teil II
Änderungen vorbehalten.
- Fachzeichnen
- Werkstoffkunde
- Konstruktionslehre
- Werkzeug- und Maschinenkunde
- Fachrechnen / Kostenrechnen
- Kalkulation
- Unfallverhütung
- EDV
- CNC
- CAD
- VOB
- Stilkunde
- Werkstattpraxis
- Umwelt
- Kunststoffverarbeitung
- Situationsaufgabe
- Meisterstück
Details zum Lehrgang
Ort Kreishandwerkerschaft
Aschendorf-Hümmling
Borkumer Straße 20 — 24
26871 Papenburg
Dauer
550 Unterrichtsstunden
Termine
Dienstag 18:00 bis 21:15 Uhr
Donnerstag 18:00 bis 21:15 Uhr
Beginn
Dezember 2025
Gebühren
3.650,00 €
Ratenzahlung
245,00 € monatlich
Prüfungsgebühren HWK
453,00 € Teil I
406,00 € Teil II
Änderungen vorbehalten.
- Fachkunde
- Kostenrechnung
- Kalkulation
- Mathematik
- Festigkeitslehre
- Arbeitslehre
- Statik
- Konstruktion
- Unfallverhütung
- Physik
- Chemie
- Schweißfachmann I
- Umwelt
- Kunststoffverarbeitung
- Situationsaufgabe
Details zum Lehrgang
Ort Kreishandwerkerschaft
Aschendorf-Hümmling
Borkumer Straße 20 — 24
26871 Papenburg
Dauer
650 Unterrichtsstunden
Termine
Montag 17:30 bis 21:15 Uhr
Mittwoch o. Donnerstag 17:30 bis 21:15 Uhr
Samstag 08:00 bis 14:00 Uhr
Beginn
jährlich im Oktober
Gebühren
4.950,00 €
Ratenzahlung
415,00 € monatlich
Prüfungsgebühren HWK
725,00 € Teil I
406,00 € Teil II
Änderungen vorbehalten.
- Technische Mathematik
- Fachtechnologie
- Physikalische, chemische und elektrische Grundlagen
- Stoffkunde
- Fachkalkulation
- Fachzeichnen
- CNC
- Hydraulik
- Pneumatik
- Kunststoffverarbeitung
- Arbeitsschutz
- Situationsaufgabe
Details zum Lehrgang
Ort Kreishandwerkerschaft
Aschendorf-Hümmling
Borkumer Straße 20 — 24
26871 Papenburg
Dauer
650 Unterrichtsstunden
Termine
Montag 17:30 bis 21:15 Uhr
Mittwoch o. Donnerstag 17:30 bis 21:15 Uhr
Samstag 08:00 bis 14:00 Uhr
Beginn
jährlich im Oktober
Gebühren
4.950,00 €
Ratenzahlung
415,00 € monatlich
Prüfungsgebühren HWK
637,00 € Teil I
406,00 € Teil II
Änderungen vorbehalten.
- Grundlagen
- Allgemeine Fachtechnologie
- Technische Kommunikation
- Anlagenbau
- Planung
- Berechnung
- Projektierung
- Fachtechnische Kalkulation/BWL
- Fachtechnologie
- Schweißtechnik
- Praxis – Schwerpunkte Heizung/Sanitär
- Situationsaufgabe
Details zum Lehrgang
Ort Kreishandwerkerschaft
Aschendorf-Hümmling
Borkumer Straße 20 — 24
26871 Papenburg
Dauer
780 Unterrichtsstunden
Termine
Montag 18:00 bis 21:15 Uhr
Donnerstag 18:00 bis 21:15 Uhr
Samstag 08:00 bis 13:00 Uhr (jeden 2. Samstag)
Beginn
Dezember 2025
Gebühren
4.350,00 €
Ratenzahlung
335,00 € monatlich
Prüfungsgebühren HWK
594,00 € Teil I
406,00 € Teil II
Änderungen vorbehalten.
- Werkstoffkunde
- Arbeitskunde
- Fachkunde
- Fachrechnen
- Betriebskunde
- Messtechnik
- Bremsen
- Angebotskalkulation
- Lenkung
- Fachgebundene Vorschriften
- Dieselmotor
- Umwelttechnik
- Kfz-Elektrik
- Elektronik
- Kunststoffverarbeitung
- Situationsaufgabe
Details zum Lehrgang
Ort Kreishandwerkerschaft
Aschendorf-Hümmling
Borkumer Straße 20 — 24
26871 Papenburg
Dauer
550 Unterrichtsstunden
Termine
Mittwoch 18:00 bis 22:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 18:00 bis 21:15 Uhr
zum Teil Samstag 08:00 bis 15:00 Uhr
Beginn
jährlich im Oktober (2024 ausgebucht; es gibt eine Warteliste)
Gebühren
3.795,00 €
Ratenzahlung
320,00 € monatlich
Prüfungsgebühren HWK
962,00 € Teil I
406,00 € Teil II
Änderungen vorbehalten.
- Mathematik
- Physik
- Chemie
- Werkstoffkunde
- fachbezogene Vorschriften
- Messtechnik
- Gleichstrom
- Wechselstromtechnik
- Elektronik
- Automatisierungs- und Kommunikationstechnik
- Elektrische Anlagen
- Beleuchtungstechnik
- Elektrische Maschinen
- Steuerungs- und Regelungstechnik
- Leistungselektronik
- Elektrische Installationen
- Europäischer Installationsbus
- Situationsaufgabe
Details zum Lehrgang
Ort Kreishandwerkerschaft
Aschendorf-Hümmling
Borkumer Straße 20 — 24
26871 Papenburg
Dauer
1160 Unterrichtsstunden
Termine
Montag 18:00 bis 21:15 Uhr
Samstag 08:00 bis 13:15 Uhr
Beginn
Dezember 2025
Gebühren
4.850,00 €
Ratenzahlung
303,00 € monatlich
Prüfungsgebühren HWK
716,00 € Teil I
406,00 € Teil II
Änderungen vorbehalten.
Informationen zu möglichen Förderungen
In Niedersachsen gibt es eine neue Richtlinie für die Meisterprämie im Handwerk. Die Förderung läuft bis Ende 2026. Wer die Meisterprüfung bis 30. Juni 2023 erfolgreich abgelegt hat, muss den Antrag bis Ende 2023 gestellt haben.
In Niedersachsen können Handwerkerinnen und Handwerker, die ihre Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, weiterhin mit der Meisterprämie von 4.000 Euro rechnen. Für die Jahre 2024, 2025 und 2026 stellt das Land dafür Mittel in Höhe von zehn Millionen Euro zur Verfügung, erklärt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung in einer Pressemitteilung.
Meisterprüfung ab Juli 2023
Grundlage ist eine neue Richtlinie. Sie gilt für alle Absolventinnen und Absolventen einer Meisterschule in einem Gewerbe der Anlage A oder B der Handwerksordnung, die ihre Prüfung seit dem 1. Juli 2023 bestanden haben, und die ihren Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort seit mindestens sechs Monaten vor der Prüfung in Niedersachsen haben. Sie können die Prämie laut dem Ministerium voraussichtlich ab Ende Februar 2024 bei der NBank beantragen.
Meisterprüfung bis Juni 2023
Für diejenigen, die ihre Meisterprüfung bis einschließlich 30. Juni 2023 abgeschlossen haben und damit unter die aktuelle, auslaufende Richtlinie fallen, gelte, dass sie bis zum 31. Dezember 2023, 23:59 Uhr, einen Förderantrag stellen können. Maßgeblich sei das Datum auf dem Meisterprüfungszeugnis. Das Kundenportal der NBank werde bis dahin noch für Anträge nach der bisherigen Richtlinie geöffnet sein, so das niedersächsische Wirtschaftsministerium.
Presseinformation
„Wir werden eine Meisterprämie für Handwerksmeisterinnen und ‑meister einführen”, kündigt Wirtschaftsminister Olaf Lies nach einem intensiven Gespräch mit den Spitzen der niedersächsischen Handwerkskammern und Fachverbänden an. Minister Lies hatte ins Wirtschaftsministerium nach Hannover eingeladen, um sich bezüglich der Umsetzung abzustimmen.
Seit dem Jahr 2000 sind allein in Niedersachsen die Absolventenzahlen bei den bestandenen handwerklichen Meisterprüfungen um knapp 30%, d.h. von 3.040 auf 2.176, zurückgegangen. „Vor dem Hintergrund des anstehenden Generationswechsels in den Betrieben und dem außerordentlich hohen Fachkräftebedarf im Handwerk lassen sich Versorgungsengpässe nur vermeiden, wenn wir eine Trendwende bei der Entwicklung der Absolventenzahlen erreichen“, betont Lies. „Wir sehen die unmittelbare Notwendigkeit, Meisterinnen und Meister im Handwerk als Garanten für eine qualifizierte Ausbildung zu stärken! Aus diesem Grund werden wir, rückwirkend ab dem 1.9.2017, alle erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen einer Meisterprüfung im Handwerk mit Hauptwohnsitz oder Arbeitsplatz in Niedersachsen mit einer Meisterprämie in Höhe von 4.000 € auszeichnen und fördern.“
„Damit sind wir nun endlich auf dem richtigen Weg zu der immer wieder von uns geforderten Gleichstellung der akademischen und beruflichen Bildung”, zeigen sich Handwerkskammerpräsident Voss und Kammerchef Ruschhaupt zufrieden. Dem Abstimmungsgespräch vorangegangen war der fraktionsübergreifende Beschluss eines Antrages der FDP im niedersächsischen Landtag vom 8.8.2017, der eine vollständige Befreiung der angehenden Meisterinnen und Meister von den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zum Ziel hat. Dieses setzt eine Änderung des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG), des sog. Meisterbafögs, voraus, für die die Bundesebene zuständig ist. „Sie ist baldmöglichst umzusetzen, damit alle Meisterinnen und Meister in den Genuss einer vollen Förderung kommen”, fordert Voss. „Es ist gut, dass alle Parteien im niedersächsischen Landtag dem Antrag zugestimmt haben.” Beide Handwerksvertreter erwarten deshalb von allen Parteien, dass sie sich schnell für eine bundesweite Regelung, d.h. für eine 100%-ige Zuschussförderung im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsgesetzes einsetzen. „Nur über das AFBG, welches möglichst schnell auf Bundesebene geändert werden muss, lässt sich die Intention des niedersächsischen Antrages vollumfänglich umsetzen! Jegliche Unsicherheit bezüglich einer Förderung muss vermieden werden, um keine Warteschleifen entstehen zu lassen. Für unseren Kammerbezirk hat diese Meisterprämie ein Volumen von ca. 1,5 Mio. EUR pro Jahr“, ergänzt Ruschhaupt.
In dem gemeinsamen Gespräch wird die schnelle Reaktion des Wirtschaftsministers auf den überparteilichen Konsens ausdrücklich gelobt. „Die niedersächsische Anerkennungsprämie ist ein Zeichen und ein echter Anreiz für junge Menschen, die Meistervorbereitung und die Meisterprüfung im Sinne einer Karriere im Handwerk in Angriff zu nehmen. Die Perspektiven im Handwerk bis hin zu einer Existenzgründung oder der Übernahme eines bestehenden Handwerksunternehmens sind ausgesprochen gut. Für viele ehrgeizige junge Menschen wird mit der Herstellung von mehr Gleichwertigkeit dem beruflichen gegenüber dem akademischen Werdegang eine echte Alternative geboten“, zeigen sich die Gesprächspartner überzeugt.
(Stand 01.07.2020)
Wer kann Anträge stellen?
Personen mit Berufsausbildung oder langjähriger Berufserfahrung, die sich im Rahmen einer beruflichen Aufstiegsfortbildung z. B. zu Meistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachwirten, Betriebswirten oder Fachkräften im Sozial- und Gesundheitswesen qualifizieren wollen, können für eine Aufstiegsfortbildung auf Antrag eine staatliche Förderung nach dem AFBG erhalten. Zuvor selbst oder über Dritte finanzierte Fortbildungen sind nicht förderschädlich. Hochschulabsolventen erhalten keine Förderung. In Ausnahmefällen kann im Anschluss eine weitere Fortbildung gefördert werden. Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss rechtlich geregelt sein, mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung abschließen und über dem Niveau einer Facharbeiter‑, Gesellen- und Gehilfenprüfung liegen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen in Vollzeit- und in Teilzeitform (berufsbegleitend), die einen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzen oder als Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) erfolgen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Teilzeitmaßnahmen dürfen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten nicht weniger als 150 Unterrichtsstunden umfassen, sie müssen innerhalb von 48 Monaten abschließen.
Wie wird gefördert? — Förderumfang
Maßnahmebeitrag
Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen umfasst die Förderung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in tatsächlicher Höhe (ohne Lehrmittel und Arbeitsmaterialien) bis maximal 15.000 Euro sowie ggf. die Kosten des Meisterstücks bzw. der Prüfungsarbeit bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 2.000 Euro.
Der Maßnahmebeitrag ist einkommens- und vermögensunabhängig. Er wird zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Für das Meisterstück bzw. die Prüfungsarbeit erfolgt die Förderung vollständig auf Darlehensbasis. Die Prüfungsgebühr wird erst zum Zeitpunkt der Prüfung gegen Vorlage der Rechnung in Kopie bewilligt.
Hinweis: Zum 50% Darlehenserlass mehr siehe unten.
Darlehensabwicklung
1. Darlehenshöhe: Die NBank entscheidet als Bewilligungsbehörde auf Antrag:
- über die Höhe des Darlehensbetrages sowie über die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahme- bzw. Unterhaltsbeitrag
- über die Dauer in der ein Unterhaltsdarlehen für die Prüfungsvorbereitungszeit vergeben wird.
In Höhe des im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Darlehensanspruchs übersendet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Geförderten ein konkretes Darlehensangebot. Ob und in welchem Umfang Geförderte von dem Angebot Gebrauch machen wollen, regelt der mit der KfW zu schließende privatrechtliche Rahmendarlehensvertrag. Bei Folgebewilligungen erstellt die KfW automatisch ein erneutes Angebot über den erhöhten Darlehensanspruch, sofern in der Vergangenheit das Darlehen in Anspruch genommen wurde. Der Abschluss des privatrechtlichen Darlehensvertrages kann bei der KfW nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Bescheiddatum verlangt werden.
2. Rückzahlung
Das Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit (längstens jedoch für sechs Jahre) zins- und tilgungsfrei. Anschließend ist das Darlehen innerhalb von 10 Jahren mit einer monatlichen Mindestrate in Höhe von 128 Euro zurückzuzahlen.
Die KfW teilt 30 Tage vor Rückzahlungsbeginn folgende Modalitäten mit:
- die Höhe der Darlehensschuld,
- die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung,
- die monatliche Rückzahlungsrate und
- den Tilgungszeitraum.
Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungspflicht zu verzinsen. Der Zinssatz ist variabel; es kann jedoch mit der KfW auch ein Festzins vereinbart werden.
3. Darlehenserlass
Bei erfolgreichem Maßnahmeabschluss erteilt die KfW bei Vorlage des Prüfungszeugnisses 50% Erlass auf das noch bestehende Maßnahmedarlehen.
Zur Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk gemäß Anlage A wird gemäß § 49 der Handwerksordnung zugelassen:
- wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
- wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Tätigkeit ausgeübt hat.
Der Bachelor-Abschluss wird dem Handwerksmeister gleichgestellt — darauf haben sich Bund, Länder und Sozialpartner geeinigt. Weiter Streit gibt es um den Plan, das Abitur wie den Lehrabschluss gleichwertig auf Stufe 4 einzuordnen. Die Kultusminister der Länder verlangen für das Abitur die Stufe 5. Das Problem wurde vertagt. Bundesbildungsministerin Annette Schavan (CDU) sagte gestern in Berlin, damit stehe der Einführung des Deutschen Qualifikationsrahmens, also eine Rangliste für Berufs- und Studienabschlüsse, nichts mehr im Weg.
Eine achtstufige Skala soll europaweit helfen, Abschlüsse über Grenzen hinweg besser vergleichen zu können. Ziel ist es, die Mobilität von Arbeitnehmern in der EU zu fördern. Beschlossen ist nun, dass zweijährige berufliche Erstausbildungen auf Nievau 3 eingestuft werden. Drei und dreieinhalbjährige Erstausbildungen werdem mit dem Niveau 4 bewertet. Auf Niveau 5 eingeordnet werden Fortbildungen, die vergleichbar sind mit dem IT-Spezialisten. Auf Stufe 6 finden sich Bachelor und Handwerksmeister. Auf Stufe 7 rangiert der Master, auf Stufe 8 die Promotion.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist eine Bildungseinrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mehrmals wöchentlich in seiner Freizeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt (Az. VI R 66/05).
Die Fahrkosten können dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer die Weiterbildung neben seiner Vollzeitbeschäftigung besucht und die Maßnahme zeitlich befristet ist. Unerheblich ist, dass die Weiterbildung mehrere Jahre andauert.
Außerdem entschied der BFH in zwei weiteren Urteilen (VI R 42/11 und VI R 44/10), dass auch Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Deshalb hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug gelassen. In dem Verfahren VI R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.
Mit diesen Entscheidungen hat der BFH ein weiteres Mal die Rechte der Steuerzahler gestärkt und die Abzugsmöglichkeiten von Werbungskosten ausgeweitet. Betroffene Steuerzahler sollten im Hinblick auf diese Urteile überprüfen, ob auch für sie eine Berücksichtigung der Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen, statt nur nach der Entfernungspauschale zum Tragen kommt. Zu beachten ist auch, dass, wenn der Ort der Bildungsmaßnahme nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird und damit die Reisekostengrundsätze anzuwenden sind, Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten geltend gemacht werden müssen.
Qualifizierungen – Angebote
Ausbildereignungsprüfung gemäß AEVA
Sie wollen Ihren Beitrag zur Ausbildung von jungen Menschen leisten? Dann müssen Sie als Ausbilder im Betrieb Ihre fachliche Eignung nachweisen. Dieser Lehrgang bereitet Sie auf die Prüfung gemäß § 3 der Ausbildereignungsverordnung vor.
Die bestandene Abschlussprüfung wird auf Antrag als Teil IV der Meisterprüfung anerkannt.
Lehrgangsinhalte:
- Allgemeine Grundlagen
- Planung der Ausbildung
- Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden
- Ausbildung am Arbeitsplatz
- Förderung des Lernprozesses
- Ausbildung in der Gruppe
- Abschluss der Ausbildung
Der Lehrgang endet mit der Ausbildereignungsprüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Teilnahmevoraussetzung ist eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Beruf.
Details zum Lehrgang
Ort Kreishandwerkerschaft
Aschendorf-Hümmling
Borkumer Straße 20 — 24
26871 Papenburg
Dauer
90 Unterrichtsstunden
Termine
Dienstag 18:00 bis 21:15 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Beginn
nach Absprache
Gebühren
505,00 €
Ratenzahlung
50,50 € monatlich
Prüfungsgebühren HWK
221,00 €
Änderungen vorbehalten.